Befristet bis zum 15. April 2023 darf beim Betrieb von Windenergieanlagen auf Antrag von Auflagen zum Immissionsschutz abgewichen werden. Konkret betrifft dies den Schallleistungspegel, der um bis zu 4 dB(A) überschritten werden darf, und Schattenwurf.
Um die Abwicklung derartiger Anträge von den Behörden innerhalb der kurzen Frist von vier Wochen zu erleichtern, stehen ein Antragsformular sowie ein Musterbescheid für Genehmigungsbehörden zur Verfügung.
Abgerufen am 5.11.2022, Mehr Windstrom im Winter, Fachagentur zur Förderung eines natur- und umweltverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land e.V. Quelle: https://www.fachagentur-windenergie.de/aktuelles/detail/leistungserhoehung-bei-windenergieanlagen-im-winter-2022-23/