Soweit eine ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgerufen wird, soll es Windenergieanlagen erleichtert werden, unter Abweichung von den Vorgaben zu Schall und Schattenwurf mehr Strom zu produzieren. Für diese Fälle soll die zuständige Behörde auf Antrag des Anlagenbetreibers Abweichungen von den genehmigungsrechtlichen Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit und an die optischen Immissionen zulassen. Hinsichtlich der Schallimmissionen ist eine Abweichung nur zulässig, wenn sich der Schallpegel zwischen 22 Uhr und 6 Uhr um maximal 4 Db(A) gegenüber dem bisher genehmigten Wert erhöht.
Abgerufen am 5.11.2022, Windenergie: Befristete Erleichterung bei Schall und Schatten, prometheus
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH; Quelle: https://www.prometheus-recht.de/energiesicherungsgesetz/